AGB

I. Geltung, Vertragsabschluss

  1. Die Agentur “Lovebranding” (im Folgenden “Agentur”) wird von Carolin Stegerer als Einzelunternehmerin geführt und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB anwendbar (B2B).
  2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
  3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
  4. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform (z. B. per E-Mail) bekannt gegeben. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. In der Mitteilung wird der Kunde ausdrücklich auf die geänderten Klauseln, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge des Schweigens hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  6. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

 

II. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, gilt nachstehende Regelung:

  1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag”). Auch diesem Vertrag liegen die AGB der Agentur zugrunde.
  2. Der potentielle Kunde erkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
  3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreicht ist, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Eine Nutzung oder Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden bereits aufgrund des UrhG nicht gestattet.
  4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des UrhG genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen sowie Werbemittel angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
  5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, die von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten oder verwerten zu lassen.
  6. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation unabhängig gekommen ist, hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Präsentationstermin per E-Mail unter Anführung geeigneter Beweismittel mitzuteilen.
  7. Andernfalls gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich tätig wurde.
  8. Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Abschnitt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung bei der Agentur ein.

 

III. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Basis der Zusammenarbeit ist ein Dienstvertrag, der auf eine vereinbarte Zeit in Tagen/Stunden oder einen festen Projektumfang begrenzt ist. Der Kunde hat durch die Beauftragung einen Anspruch auf die Leistungserbringung innerhalb der vereinbarten Zeit, nicht jedoch auf das Erreichen eines bestimmten Werkerfolges. Mehraufwände, die über den vereinbarten Zeitrahmen hinausgehen, werden mit der jeweils vereinbarten Stundenpauschale zum jeweiligen Monatsende gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur. Nachträgliche Änderungen des Leistungs Inhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
  3. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbausdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu prüfen und innerhalb von drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als genehmigt.
  4. Der Kunde stellt der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, und informiert sie über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf etwaige Urheber-, Marken-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteklärung) und garantiert, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Hinweispflicht nicht wegen einer Verletzung derartiger Drittrechte durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos und ersetzt ihre gesamten Nachteile, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Abwehr allfälliger Ansprüche Dritter und stellt ihr unaufgefordert alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

 

IV. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

  1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung”).
  2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen der Agentur oder – nach vorheriger Information des Kunden – im Namen des Kunden. Die Agentur wählt diese Dritten sorgfältig aus und achtet auf die erforderliche fachliche Qualifikation.
  3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

 

V. Termine

  1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
  2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse), ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Dauern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Befindet sich die Agentur in Verzug, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach.

 

VI. Vorzeitige Auflösung

  1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  • der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag (z. B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten) verstößt;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch eine taugliche Sicherheit stellt.
  1. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen, gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.

 

VII. Honorar

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen von € 4.000,– (jährlich) oder bei Projekten über einen längeren Zeitraum ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen, Vorausrechnungen oder Akontozahlungen in folgenden Abschlägen abzurufen:
  • Auftragsvolumen bis € 15.000,– netto: 100 % Vorausrechnung zum Projektstart
  • Auftragsvolumen ab € 15.000,– netto: € 15.000,– netto Vorausrechnung + monatlich gleiche Abschlagszahlungen über die Laufzeit des Projekts
  1. Das Honorar versteht sich als Nettobetrag zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Einzelvereinbarung hat die Agentur für erbrachte Leistungen und die Überlassung urheber- und kennzeichenrechtlicher Nutzungsrechte einen Anspruch auf marktübliches Honorar.
  2. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen werden vom Kunden ersetzt.
  3. Reisekosten werden dem Kunden weiterberechnet. Diese umfassen alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehenden Aufwendungen, wie Transport-, Unterkunfts-, Verpflegungs- und sonstige Reisekosten. Der Kunde erklärt sich einverstanden, diese Kosten zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu tragen.
  4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Zeichnet sich ab, dass die tatsächlichen Kosten, die schriftlich veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen werden, weist die Agentur den Kunden hierauf hin. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen benennt. Eine Überschreitung von bis zu 15 % bedarf keiner gesonderten Mitteilung und gilt als vorab genehmigt.
  5. Ändert oder bricht der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig ab, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur beruht, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten; das Recht der Agentur auf den vereinbarten Werklohn unter Anrechnung ersparter Aufwendungen gemäß § 648 BGB wird insoweit abbedungen, soweit dies zwischen Unternehmern zulässig ist. Des Weiteren ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten kein Nutzungsrecht; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

 

VIII. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

  1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur im Verzugsfall die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit mindestens € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt unberührt.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
  4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
  5. Wurde Ratenzahlung vereinbart, behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Zahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

IX. Eigentumsrecht und Urheberrecht

  1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (zB. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde die Leistungen der Agentur vor diesem Zeitpunkt, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
  2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
  3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
  4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
  5. Für Nutzungen gemäß Abs. 4 steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle, im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu, im 2. Jahr die Hälfte und im 3. Jahr ein Viertel dieser Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
  6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

X. Übergabe offener Dateien (Working Files)

  1. Die Herausgabe sog. „offener Dateien” (z. B. bearbeitbare Quelldateien in Formaten wie .ai, .psd, .indd, .fig, .xd, .sketch oder vergleichbaren Programmdateien) ist nicht Gegenstand des regulären Auftrages und wird nicht Bestandteil des Vertrages, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Die Übergabe offener Dateien setzt stets die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur voraus. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Herausgabe dieser Dateien besteht nicht, soweit nichts anderes im Kostenvoranschlag (KVA) oder Agenturvertrag vereinbart wurde.
  3. Sofern die Übergabe offener Dateien nicht bereits im Kostenvoranschlag oder in der Leistungsbeschreibung des Vertrages vereinbart und gesondert vergütet wurde, wird für die Übergabe ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 50 % des ursprünglich für die jeweilige Leistung in Rechnung gestellten Nettohonorars fällig. Dieses Entgelt ist vor Übergabe der Dateien zur Zahlung fällig. Die Übergabe erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
  4. Die Nutzungsrechte an den übergebenen Dateien richten sich nach den in Abschnitt IX. dieser AGB getroffenen Vereinbarungen. Mit der Übergabe offener Dateien werden keine über den vereinbarten Nutzungszweck hinausgehenden Rechte eingeräumt.
  5. Sofern der Kunde offene Dateien weitergegeben oder unbefugt genutzt hat, haftet er der Agentur für sämtliche daraus entstandenen Schäden; die Regelung in Abschnitt IX. Abs. 6 gilt entsprechend.

 

XI. Kennzeichnung

  1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und ggf. auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
  2. Die Agentur ist – vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs durch den Kunden – berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung zum Kunden hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

XII. Gewährleistung

  1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach Erbringung der Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach deren Erkennen, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungs- sowie Schadensersatzansprüche wegen dieser Mängel sind ausgeschlossen.
  2. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Nacherfüllung (Verbesserung oder Neuerbringung) zu. Die Agentur behebt die Mängel in angemessener Frist, wobei der Kunde alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist; in diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Die Kosten der Rücksendung mangelhafter Sachen trägt der Kunde.
  3. Dem Kunden obliegt die Prüfung der Leistung auf ihre rechtliche – insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche – Zulässigkeit. Die Agentur ist nur zur Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet und haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht für die Zulässigkeit von Inhalten, die vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Erbringung der Leistung. Der Regressanspruch gegenüber der Agentur gemäß § 445b BGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen einer Mängelrüge zurückzuhalten.

 

XIII. Haftung und Produkthaftung

  1. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur sowie ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden handelt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter. Für Personenschäden haftet die Agentur stets nach gesetzlichen Vorschriften.
  2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche Dritter, die aufgrund einer von der Agentur erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für etwaige Schadensersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hält die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert begrenzt.

 

XIV. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem Beförderungsunternehmen übergeben hat.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
  3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und Personen aller Geschlechtsidentitäten in gleicher Weise.